Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gerger GmbH

 

I.       Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB“ bezeichnet) gelten für die Erbringung sämtlicher, auch zukünftiger, Lieferungen und Leistungen durch die Gerger GmbH (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet) an ihre Kunden.
  2. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertragsverhältnisses, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich anerkennt.

 

II.     Vertragsabschluss

  1. Angebote oder Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an den Auftragnehmer dar, welches der Auftragnehmer durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder die Aufnahme der Arbeit beim Kunden bzw. Lieferung bestellter Ware an den Kunden annehmen kann.
  2. Technisch bedingte Änderungen hinsichtlich der exakten Art der Ausführung sowie der Einsatz technisch gleichwertiger Produkte im Rahmen der Auftragsausführung bleiben vorbehalten, sofern im Angebot, dem Kostenvoranschlag oder der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

 

III.        Ausführungsunterlagen, Vertraulichkeit

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, unterfallen dem Urheberrecht des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer erlangten Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nur soweit zugänglich zu machen, wie dies zur Auftragsausführung oder späteren Wartungsarbeiten o.ä. unvermeidlich ist.

 

IV.        Ausführungszeit und Verzug

  1. Ein verbindlicher Ausführungszeitpunkt und Fertigstellungstermin liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Ausführungszeiträume bzw. Ausführungsfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, gelten stets nur als annähernde und daher nicht rechtsverbindliche Prognosen.
  2. Verzögert sich die Leistungserbringung des Auftragnehmers aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen (z. B. infolge höherer Gewalt, Verweigerung/Verzögerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen bei der Materialbeschaffung), verlängern sich eventuell vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt insbesondere auch bei nachträglichen, vom Auftragnehmer veranlassten Änderungen der Leistungen oder der Ausführung zusätzlicher Leistungen.

 

V.        Mitwirkungspflicht des Kunden, Haftungsausschluss bei Eingriffen Dritter etc.

  1. Der Kunde wird dem Auftragnehmer sämtliche zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zur Verfügung stellen und gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen und / oder andere behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen eigenverantwortlich einholen. Er gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit erteilter Informationen.
  2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, den Auftragnehmer vor der Beauftragung und Ausführung von Installationsleistungen schriftlich darauf hinzuweisen, falls das Gebäude, in dem die beauftragten Leistungen erbracht werden sollen, nicht nur zur Nutzung zu privaten Wohnzwecken vorgesehen ist oder dient. Die Einhaltung etwaiger Sondervorschriften, z.B. für gewerblich genutzte Objekte, obliegt in diesem Fall allein dem Kunden, so dass hieraus keine Gewährleistungsansprüche bzw. Haftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer entstehen.
  3. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden insbesondere nicht für Beschädigungen an vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen, die im Rahmen der Auftragsausführung auftreten, wenn der Kunde den Verlauf solcher Leitungen nicht rechtzeitig bekannt gegeben und am Objekt markiert oder zutreffende Bestandspläne übergeben hat.
  4. Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die bei der Öffnung, Demontage oder Veränderung alter Bestandsanlagen oder Bestandsinstallationen auftreten.
  5. Dem Kunden obliegt die Verpflichtung, die vom Auftragnehmer gelieferten Anlagen und Bauteile entsprechend den Herstellervorgaben und / oder üblichen technischen Anforderungen regelmäßig zu warten und ggf. Aktualisierungen z.B. der Software o.ä. durchzuführen.
  6. Wenn der Auftragnehmer nach dem Vertrag Montagearbeiten zu erbringen hat, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass zu Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers
  7. eine befestigte Zufahrtsmöglichkeit bis zum Aufstellplatz der Anlage(n) besteht;
  8. Einbringungsöffnungen in der vom Auftragnehmer vorgegebenen Größe vorhanden sind,

so dass die Anlagen auch wirklich zum Aufstellplatz transportiert werden können;

  1. der Transportweg des Auftragnehmers nicht behindert ist;
  2. sämtliche Kanäle und Fundamente, die zur Aufstellung der Anlagen erforderlich sind, nach den Plänen des Auftragnehmers – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört – fertiggestellt sind;
  3. erforderliche Rohrgräben für erdverlegte Rohrleitungen nach den Plänen des Auftragnehmers – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört – fertiggestellt und die erdverlegten Rohrleitungen entsprechend den einschlägigen Vorschriften untermauert und/oder befestigt sind;
  4. alle Wand-, Decken- und Dachdurchführungen den Plänen des Auftragnehmer – soweit die Erstellung der Pläne zum vereinbarten Lieferumfang gehört – vorbereitet sind;
  5. der Aufstellungsplatz abgedeckt, von den Seiten geschützt und absperrbar ist;
  6. der Montageraum beleuchtet und im Winter beheizt ist, mindestens 8 °C;
  7. ein Stromanschluss von 230/400 V im Montageraum vorhanden ist;
  8. ein Raum für Werkzeuge und Kleinmaterial absperrbar zur Verfügung steht;
  9. soweit erforderlich die Deckendurchbrüche zur Anbringung von Greifzügen vorhanden sind;
  10. die vom Auftragnehmer vorgeschriebene Mindesttemperatur für bestimmte Anlagenteile auf der Baustelle sichergestellt ist; dies trifft insbesondere bei Frostgefahr zu.
  11. Wenn der Auftragnehmer nach dem Vertrag eine Inbetriebnahme durchzuführen hat, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass
  12. für die Einweisung in die Funktion und in die Bedienung der Anlage während der gesamten Dauer der Inbetriebnahme entsprechendes Bedienungspersonal zur Verfügung steht;
  13. die erforderlichen Anschlüsse an das Netz, also für Rohwasser, Abwasser, Rheinwasser, Dampf, Luft vorhanden sind sowie Entlüftung-und Sicherheitsleistungen ins Freie betriebsbereit zur Verfügung stehen;
  14. eine Anschlussmöglichkeit an das Stromnetz von 230/400 V gewährleistet ist;
  15. bei der Inbetriebnahme von Schwimmbädern das Becken mit Wasser gefüllt ist;
  16. die vom Auftragnehmer aufgegebenen Chemikalien, die für die Inbetriebnahme erforderlich sind, vorhanden sind;
  17. die Räume zumindest eine Temperatur von 15 °C aufweisen.

 

VI.        Preise / Vergütung

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers oder den nach Erteilung eines Kostenvoranschlages vertraglich vereinbarten Preisen.
  2. Falls ein schriftliches Angebot oder ein Kostenvoranschlag des Auftragnehmers nicht existiert, richtet sich die Vergütung des Auftragnehmers nach den aktuell gültigen Preislisten des Auftragnehmers.
  3. Sofern hierzu keine gesonderten Angaben gemacht werden, sind vom Auftragnehmer genannte oder zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungen und Preise stets Nettopreise zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.
  4. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer unbestritten ist. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen Abschlagszahlungen zu verlangen, sofern die insoweit vom Gesetz definierten Voraussetzungen vorliegen.

 

VII.      Übliche Abnutzung, unzulässige Nutzung, Eingriffe durch Dritte, Gewährleistung

  1. Eine übliche Abnutzung und Verschleiß hinsichtlich der vom Auftragnehmer gelieferten Geräte und Bauteile sowie die unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung oder ungeeignete Installation solcher Geräte und Bauteile begründet keine Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere auch, falls der Kunde erforderliche Wartungsarbeiten und / oder z.B. die Aktualisierung von Software o.ä. pflichtwidrig unterlässt und hierdurch Schäden oder Nutzungsbeeinträchtigungen an den gelieferten Geräten und Bauteilen auftreten.
  2. Werden vom Kunden oder einem Dritten an vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen, gelieferten Geräten, Anlagenteilen oder von ihm montierten Anlagen unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, entfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers sowie jegliche sonstige Haftung für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Anlage oder Installation. Dies gilt insbesondere auch, sofern beim Betrieb der vom Auftragnehmer gelieferten bzw. eingebauten Anlage(n) Dosierlösungen oder Chemikalien von nicht empfohlenen Herstellern verwendet werden.
  3. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, gelten in Abweichung der gesetzlichen Bestimmungen folgende Gewährleistungsfristen ab Auslieferung bzw. bei Bestehen eines Werkvertrages ab Abnahme:
    • Für die Lieferung und den Einbau von Geräten für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch: Ein Jahr
    • für die Lieferung und den Einbau von Geräten für den industriellen oder gewerblichen Gebrauch, die über eine DVGW-Prüfung oder -Zulassung verfügen: Zwei Jahre

 

VIII.     Eigentumsvorbehalt

  1. Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses und der Leistungserbringung vom Auftragnehmer gelieferten bzw. vom Auftrag umfassten Gegenstände, Sachen und Rechte, auch elektronischer Art (z.B. auch Software oder Lizenzen), bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vom Kunden geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Wenn bei einer derartigen Verarbeitung der Wert des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes geringer ist als der Wert der nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und / oder der Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an dem bei der Verarbeitung neu entstehenden Gegenstand im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung der gelieferten Gegenstände / Sachen mit dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware.
  3. Der Kunde ist außerdem bis auf Widerruf berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand an Dritte zu veräußern. Sofern der Kunde den Liefergegenstand an einen Dritten veräußert, tritt er jedoch seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  4. Wird der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Sache/ Neuware mit Grundstücken verbunden, so tritt der Kunde seine daraus resultierende Forderung, sofern ihm eine solche als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages an den Auftragnehmer ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des gelieferten Gegenstandes / der gelieferten Sache entspricht. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
  5. Bis auf Widerruf ist der Kunde berechtigt, die gemäß den vorstehenden Regelungen abgetretenen Forderungen bei Dritten einzuziehen. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist der AN berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer die Sicherungsabtretung bzw. den Eigentumsvorbehalt offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
  6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Verwertung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstands untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Anforderung des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

 

IX.        Haftungsbeschränkung

  1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

 

X.        Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden, wobei elektronische Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b BGB) ausreichend ist. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
  2. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zu Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dennoch erhalten.